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Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)

Stand: August 2023

Auftragnehmer

Recruitingfilm Wien - eine Marke von
NASHA moving art & words

Agentur für Videoproduktion und Storytelling
Dexelgasse 2/Top2
2700 Wiener Neustadt

Österreich
Inhaberin: Natasha Macheiner
Telefon: + 43 2622 35 109
E-mail: office@nasha.at
Web:    www.nasha.at
UID: ATU 576 12 701


1. Geltung

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge zwischen NASHA moving art & words - Natasha Macheiner und deren Auftraggeber (AG) und bilden die Basis für alle Rechtsbeziehungen, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.


Bei allem mündlichen und schriftlichen Vereinbarung kommt ein Urheberwerksvertrag zustande und keinen Kaufvertrag. Alle von NASHA moving art & words vorgeschlagenen Ideen, Konzepte, Entwürfe, Rohschnitte, finale Filme u. ä.  sind eigenständige Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Der Vertrag betrifft nur immaterielle Werte (Einräumung von Nutzungsrechten, ggf. einschließlich Daten), keine materiellen Werte (= Eigentumsrechte an bestimmten Objekten = Kauf).


Sondervereinbarung müssen schriftlich vor Vertragsabschluss vereinbart werden. Die Beauftragung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen.


Mit der Beauftragung gelten die AGB als akzeptiert, auch wenn die Beauftragung ausschließlich mündlich erfolgt ist. Werden diese geändert, wird dies rechtzeitig bekannt gegeben. Es besteht ein schriftliches Einspruchsrecht von 14 Tagen. Wird diese Frist versäumt, gelten die geänderten AGB als angenommen.


Mit der Beauftragung gilt auch die „Wichtige Information zur Zusammenarbeit“ als gelesen und akzeptiert.


2. Dienstleistungen

2.1 Film- und Videoproduktion

2.1.1 Grundlage der Leistungsvereinbarung ist ein ausführliches Briefing durch den AG. Die Inhalte werden in der Auftragsbestätigung festgehalten und werden durch die Übermittlung an den Kunden rechtsgültig. Nachträgliche Änderungen müssen schriftlich erfolgen.

2.1.2 Der Kunde verpflichtet sich im Auftragsfall der Mitwirkungspflicht. Das bedeutet:
Nennung eines fixen Ansprechpartners (Projektleiters) für die Dauer der Zusammenarbeit
Fristgemäße Übermittlung aller notwendiger Unterlagen, die Leistungserbringung notwendig, spätestens nach erster Aufforderung

 

  • Wird die Mitwirkungshandlung durch den Kunden unterlassen und damit die Leistungserbringung durch NASHA moving art & words verhindert, bleibt der Vergütungsanspruch von NASHA moving art & words davon unberührt.

  • Wird durch die Unterlassung der Mitwirkungshandlung der vereinbarte Zeitrahmen für die Fertigstellung der Leistung verzögert, erhält NASHA moving art & words das Recht, mindestens 40 % des noch offenen Rechnungsbetrages zu verrechnen. Dieses Recht tritt ein, wenn der AG drei Wochen keine Mitwirkungshandlung setzt.

Die Mitwirkungsverpflichtung betrifft u. a. bei Recherche und Organisation von Drehorten, Drehgenehmigungen, Statisten etc. bestmöglich zu unterstützen und alle notwendigen Unterlagen so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen.


2.1.3 Wird der Drehort seitens des AG organisiert oder besteht er auf einen Wunschdrehort, verpflichtet sich der AG, notwendige Drehgenehmigungen einzuholen. Bei Fehlen wird für den daraus resultierenden Schaden NASHA moving art & words und Dritte schad- und klaglos gehalten. Daraus mögliche entstehende Kosten trägt der AG.


2.1.4  Ein Drehtag umfasst acht Stunden. Darin enthalten sind: 30 Minuten Vor- und Nachbereitung, An- und Abfahrt, Auf- und Abbau vor Ort, die tatsächlichen Dreharbeiten vor Ort sowie eine mindestens 30 min. Mittagspause für alle Teammitglieder. Wenn nicht anders vereinbart, wird jede weitere angefangene Stunde mit € 200,– abgerechnet, und zwar für ein Standardteam mit Standardequipment (1 Kameramann, 1 Kamera, 1 Redakteur).


2.1.5 Der AG verpflichtet sich, eine Begleitperson für die Dreharbeiten zu stellen. Diese Person übernimmt die Kontrollfunktion vor Ort. Sie ist u. a. dafür zuständig, dass Sicherheitsvorkehrung von allen gefilmten Personen eingehalten werden (z. B. das Tragen von Helmen oder Handschuhen u. ä.), Drehorte und einzelne Settings so aufbereitet werden, dass alles Vorhandene auch tatsächlich gefilmt werden darf und hat die Hinweispflicht auf speziell gewünschte Szenen. Sollten sich durch Vernachlässigung dieser Kontrollfunktion notwendige Nachdreharbeiten und notwendige Retusche in der Postproduktion ergeben, trägt die Kosten dafür der AG. Verrechnet wird nach tatsächlichem Aufwand.


2.2. Agenturleistung

2.2.1 NASHA moving art & words wird die Leistung nach Möglichkeit selbst erbringen. Im Bedarfsfall kann aber auch auf sachkundige Dritte (Fremdleistung) zurückgegriffen werden, wobei eine sorgfältige Auswahl hinsichtlich der fachlichen Kompetenz von Dritten getroffen wird.


2.2.2 Dritte können im Namen von NASHA moving art & words oder im Namen des AG beauftragt werden.


2.2.3 Bei der Beauftragung Dritter durch den AG übernimmt NASHA moving art & words keine Haftung im Falle einer qualitativ ungenügenden Leistungserbringung oder dem Fehlen der Leistungserbringung. NASHA moving art & words kann auch nicht für Empfehlungen Dritter haftbar gemacht werden.


2.2.4 Wird die Koordination Dritter beauftragt (z. B. Liveregie, die Erstellung von Social Media- oder anderen Online-Kampagnen und ähnliches), so gilt dies als Agenturleistung und ist entsprechend abzugelten. Ausmaß und Umfang der Agenturleistung werden im Angebot definiert. Leistungen, die über die im Angebot definierten Punkte hinausgehen, müssen gesondert vereinbart werden und werden auch gesondert in Rechnung gestellt.


2.3 Sprachaufnahmen

2.1.1  Bei Sprachaufnahmen, die im Tonstudio von dieSprecherin erfolgen, gilt die Beauftragung zur Vertonung mit der Übermittlung des Textes als erteilt.


2.1.2  Mit der Auftragserteilung gelten die Sätze von VOICE Sprecherverband, außer es wurde ein gesondertes Honorar vor der Auftragserteilung schriftlich vereinbart.


2.1.3  Wird der Text nicht innerhalb von 36 Stunden nach Lieferung als .mp3 oder .wav schriftlich beanstandet, gilt er als abgenommen.


2.1.4  Werden die Sprachaufnahmen innerhalb von 36 Stunden beanstandet, muss dieSprecherin die Möglichkeit gegeben werden, nachzubessern.


2.1.5  Der erste Korrekturzyklus ist inkludiert, allerdings nur dann, wenn die Korrektur die Aussprache von dieSprecherin betrifft oder die Aufnahme vom vereinbarten Text abweicht. Liegen der Korrektur nachträgliche Textänderungen zugrunde, trägt die Kosten der AG.


2.1.6 Dies gilt auch für Sprachaufnahmen fremder Sprecher*innen, die im Tonstudio von dieSprecherin aufgenommen wurden und/oder in deren Auftrag tätig waren.


2.1.7    Bei Textkorrekturen, die innerhalb der 36 Stunden bekannt gegeben werden, werden zumindest 50 % des vereinbarten Honorars fällig. Betreffen die Textkorrekturen mehr als zwei Drittel des Textes, wird das gesamte Honorar nochmals fällig. Bei späteren Textkorrekturen gelten die Sprachaufnahmen als neue Beauftragung, wodurch das vereinbarte Honorar erneut fällig wird.


2.1.8  Fungiert der AG als Dritter und entscheidet sich dessen Auftraggeber nach der Aufnahme im Tonstudio (sowohl im hauseigenen als auch externen Studio) für eine andere Stimme, so werden die erfolgten Aufnahmen zumindest als Layout gewertet, d. h. es werden mindestens 50 % des vereinbarten Honorars fällig.


2.1.9 Erfolgen die Aufnahmen in einem externen Tonstudio, gilt die Beauftragung spätestens mit der Buchung für den Aufnahmetermin als erteilt.


2.1.10   Wird die Sprachaufnahmen 24 Stunden vor dem Aufnahmetermin im externen Tonstudio abgesagt, werden 50 % des vereinbarten Honorars fällig.


2.1.11   Erneute Sprachaufnahmen aufgrund von Textänderung im externen Tonstudio nach der Abnahme gelten als Neubeauftragung und sind zu 100 % mit dem vereinbarten Honorar abzugelten.


2.1.12  Die Leistung bei Sprachaufnahmen gilt als erbracht, sobald die Aufnahmezeit im (hauseigenen oder externen) Tonstudio verstrichen ist oder die Abnahme der Aufnahme erfolgt ist.


2.1.13  Die Abnahme der Sprachaufnahmen / des Audiofiles hat längstens innerhalb von drei Werktagen zu erfolgen. Erfolgt in dieser Zeit keine Beanstandung, gilt die Sprachaufnahme / das fertige File als abgenommen und der Auftrag als erfüllt.

2.1.13  Bei Werbespots ist das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherleistung auf ein Jahr – gerechnet ab Aufnahmedatum – begrenzt. Es wird ausschließlich für den in der Rechnung genannte Umfang (eigene Internetseite, Radio, Fernsehen, Internet, usw.), das in der Rechnung genannte Medium und Land erworben. Eine andere Nutzungsdauer ist im Vorfeld schriftlich zu vereinbaren.


2.1.14  Sofern nicht anders vereinbart, gelten bei Werbespots die Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung für sämtliche Sendeanstalten des jeweiligen Landes.


2.1.15  Die mit der Aufnahme vereinbarten Verwendungs- und Verwertungsrechte werden erst mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars gültig.


2.1.16  Werden Sprachaufnahmen nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes wieder- oder weiterverwendet, hat der AG dieSprecherin zu informieren und nach üblichen Sätzen des österreichischen Sprecherverbandes abzugelten.


2.1.17  Die Informationspflicht des AG besteht auch, wenn die Sprachaufnahme für einen anderen, als den ursprünglich vereinbarten Zweck, Ausstrahlungsort (Medium) und/oder Land verwendet wird. Die durch die geänderte Verwendung entstehenden Kosten trägt der AG. Dies gilt auch, wenn die Sprache modifiziert (neue Zusammenstellung) wurde.


2.1.18  Bei der Verwendung von Aufnahmen, die vorrangig nicht dem Werbezweck dienen, muss der Name der Sprecherin Natasha Macheiner genannt werden – etwa bei Bild- und Schallträgern im Vor- oder Nachspann, bzw. in der An- oder Absage sowie bei Vervielfältigung zum öffentlichen Verkauf auch auf der Umhüllung (Cover) des Medienträgers.


2.1.19 Grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung jeglicher Sprachaufnahmen zu Trainingszwecken für KI Programme sowie die Weitergabe oder der Verkauf der Aufnahmen an Dritte, nicht an der Produktion Beteiligte, insbesondere zur Nutzung im Zusammenhang mit KI Programmen oder Algorithmen.


3. Korrekturzyklen und Liefertermine:

3.1. Korrekturzyklen

3.1.1 In jeder Projektphase ist ein Korrekturzyklus erhalten. Im Falle von Korrekturen in den einzelnen Projektphasen, wird seitens NASHA moving art & words nachgebessert und nach Mängelbehebung zur erneuten Abnahme geschickt. Der AG hat maximal drei Werktage Zeit, um die Freigabe zu erteilen. Wird diese Frist verabsäumt, gilt die Korrektur als abgenommen.


3.1.2 Weitere Korrekturen werden nach tatsächlichem Aufwand mit € 93,- / pro angefangener Std. verrechnet.


3.1.3 Werden Änderungswünsche nach Abschluss der jeweiligen Produktionsphase geäußert, wird der dadurch entstehende Mehraufwand mit € 93,-  pro angefangener Stunde und nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Betreffen nachträgliche Korrekturen, Textänderungen und müssen Sprachaufnahmen ggf. neu gesprochen werden, trägt die dadurch entstehenden Kosten der AG. Ebenso die Kosten für den zusätzlich entstehenden Schnittaufwand.


3.1.4 Der AG erhält (eine Ausfertigung) aller Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen sowie Ausarbeitungen zu treuen Händen. Die Weitergabe an Dritte zur Ansicht oder Weiterbearbeitung ist ohne vorherige ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von NASHA moving art & words untersagt. Und zwar so lange, bis der AG die Nutzungsrechte vollständig erworben und finanziell abgegolten hat. Die Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen sowie Ausarbeitungen dürfen auch nicht abgelichtet und/oder gespeichert werden.


3.1.5 Originale und Computerdaten sind NASHA moving art & words auf Gefahr und Rechnung des AG unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind.


3.2. Liefertermine

3.2.1 Liefertermine sind eine Schätzung und nicht verbindlich. Bei der Kalkulation des Liefertermins wird von einer Korrekturdauer von maximal drei Werktagen pro Phase ausgegangen. Verzögert der AG die Abnahme und kann der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden, übernimmt NASHA moving art & words dafür keine Haftung und muss schad- und klaglos gehalten werden.


4. Nutzungs- und Verwertungsrechte

4.1 Allgemeines

4.1.1 Wie bereits bei Punkt 1.2. erwähnt, handelt es sich bei allen Verträgen mit NASHA moving art & words um Urheberwerkverträge und keine Kaufverträge. Nutzungsrechte werden ausschließlich für den im Vertrag definierten Verwendungszweck gewährt.

4.1.2 Werden Werke nachträglich für andere Zwecke als dem vereinbarten verwendet, so muss NASHA moving art & words vom AG vor der Verwendung darüber informiert werden. Die neue Nutzung ist ggf. nach üblichen Sätzen entsprechend der Lizenzerweiterung zu honorieren.

 

4.1.3 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung des/der zur Nutzung überlassenen Werke/s ist unzulässig. Das Recht auf Bearbeitung muss schriftlich vereinbart werden und mittels angemessenen Honorars abgegolten werden. Ebenso wie die Bearbeitung durch Dritte.

 

4.1.4 Die dem AG eingeräumten Rechte dürfen an Dritte weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergegeben werden, außer dies wurde im Vorfeld schriftlich mit NASHA moving art & words vereinbart.

 

4.1.5 Der AG erwirbt kein Eigentum an:


a) Ideen und Konzepten
b) Entwürfen
c) Ausarbeitungen fertig produzierter Filme
d) Roh- bzw. Originaldaten (Computerdaten)


Eine mögliche Rechteabtretung muss schriftlich vereinbart und ggf. mit angemessenem Honorar abgegolten werden. Die Rechte gehen in diesem Fall nur an den AG, nicht aber an Dritte über und auch nur im vereinbarten Ausmaß.


4.1.6 Sollen die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- bzw. Betreuungsvertrages unverändert weitergenutzt werden, muss dazu gesondert und schriftlich ein uneingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Je nach Umfang kann dafür ein angemessenes Honorar fällig werden.

4.2. Lizenzgebühren

4.2.1 Werden Beiträge, Filme oder Szenen daraus vervielfältigt und vermarktet, muss vorab eine marktübliche Lizenzgebühr vereinbart werden. Wird eine derartige Verwendung zu einem späteren Zeitpunkt als der Beauftragung beschlossen, wird die marktübliche Lizenzgebühr auch nachträglich fällig.


4.2.2 Der AG ist verpflichtet NASHA moving art & words, zur Ermittlung der angemessenen Lizenzgebühr, welche u.a von den tatsächlichen Verkaufszahlen abhängt, auf Wunsch Einsicht in die Buchhaltung mit den tatsächlichen Verkaufszahlen zu gewähren.

4.3. Fremdmaterial

4.3.1 Wird seitens des AG Fremdmaterial zur Verfügung gestellt, so garantiert dieser die uneingeschränkten Rechte am Material (z. B. Grafiken, Illustrationen, Video oder Texte) zu haben und dass durch die Verwendung durch NASHA moving art & words keine Rechte an Dritter zu verletzen werden. Sollte NASHA moving art & words und von NASHA moving art & words beauftragte Dritte aus Verletzung von geistigem Eigentum in Anspruch genommen werden, so sind diese jedenfalls schad- und klaglos zu halten.


5. Pitchingverträge

5.1 Allgemeines

5.1.1 Wird NASHA moving art & words eingeladen, vor dem Abschluss des eigentlichen Hauptvertrages ein Konzept, eine Idee, einen Vorentwurf und ähnliches zu erstellen (Pitch), gilt dies als Auftrag zur definierten Leistungserbringung, wodurch ein Vertragsverhältnis (Pitchingvertrag) entsteht. Auch dem Pitchingvertrag liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.


5.1.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass NASHA moving art & words bereits mit der Konzepterarbeitung und/oder Entwürfen kostenintensive Vorleistungen erbracht werden, obwohl NASHA moving art & words selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

5.2 Nutzung bei Pitchingverträgen

5.2.1 Dem Nutzungsvorbehalt unterliegen auch Konzepte, Ideen und Entwürfe. Sollte es zu keinem tatsächlichen Vertragsabschluss zwischen NASHA moving art & words und dem potentiellen AG und deren Dritte kommen – wie etwa nach Pitches – dürfen Konzepte, Ideen, Entwürfe sowie Teile daraus nur mit schriftlicher Zustimmung von NASHA moving art & words und entgeltlicher Abgeltung verwendet werden. Dies umfasst auch etwaigen Slogans, Werbeschlagwörter etc. – auch wenn sie nach dem Urheberrechtsgesetz noch keine Werkshöhe erreicht haben.


5.2.2 Der potentielle AG ist auch nicht berechtigt, Teile der Idee und/oder Konzepte mit anderen als NASHA moving art & words wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen, zu nutzen oder nutzen zu lassen.


5.2.3 Sollte aus dem Pitchingvertrag kein Hauptvertrag zustande komme, kann NASHA moving art & words alle Ideen, Konzepte und Entwürfe für andere Projekte oder eigenen Zwecke verwenden.

5.3 Entgeltlichkeit von Präsentationen (Pitches)

5.3.1 Durch den Pitchingvertrag (die Einladung zur Vorpräsentation) entsteht der Anspruch auf ein Präsentationsentgelt. Dies umfasst 50 % des gesamten Gestaltungshonorars. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.


5.3.2 Mit der Durchführung der Präsentation und/oder Abgabe des vereinbarten Vorentwurfes / Vorwerkes / etc. gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.


5.3.3 Kommt kein Hauptvertrag zustande oder zum erheblich reduzierten Teil, stehen NASHA moving art & words – wenn nicht anders vereinbart - 80 % des gesamten Gestaltungshonorars zu.

 


6. Haftung

6.1  NASHA moving art & words erfüllt den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und kann für leichte Fahrlässigkeit nicht haftbar gemacht werden. Mängel sind NASHA moving art & words unverzüglich nach Empfang der Leistung(en) durch den AG anzuzeigen und die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.


6.2 Beauftragt der AG zur Mängelbehebung Dritte, obwohl NASHA moving art & words die Bereitschaft zur Mängelbehebung zeigt, so trägt die dadurch entstehenden Kosten der AG endgültig. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten entsteht dadurch nicht.


6.3 Der Anspruch auf Nachbesserung erlischt nach sechs Monaten.


6.4 Es wird keine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernommen.
6.5 Es wird keine Haftung für die Werbewirksamkeit der von NASHA moving art & words gestalteten Werke übernommen.


6.6 Werden Werke für Social Media Kampagnen verwendet, übernimmt NASHA moving art & words  keine Haftung, ob die Inhalte der den Geschäftsbedingungen der Anbieter von Social Media Plattformen entsprechen, . Es wird ausdrücklich auf das Risiko hingewiesen, wodurch das Risiko besteht, dass Werbeanzeigen und/oder Webauftritte bei Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Social Media Plattformen von diesen ohne Angabe von Gründen entfernt werden können. Werden von NASHA moving art & words gestaltete Werke aus Social Media Kanälen entfernt, kann NASHA moving art & words dafür nicht haftbar gemacht werden und ist in jedem Fall schad- und klaglos zu halten6.7 Es wird keine Haftung für die Richtigkeit von Text und Bild übernommen, wenn diese zur Kontrolle dem AG vorgelegt wurden und/oder diese vom AG genehmigt wurden.


6.8 NASHA moving art & words haftet nicht für Fehler von Dritten.


6.9 Soweit NASHA moving art & words notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des AG an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von NASHA moving art & words.


7. Namensnennung und Belegmuster

7.1 NASHA moving art & words ist gemäß § 20 UrhG berechtigt, auf jedem Werk/Produkt sowie Werbemittel ihren Namen bzw. Pseudonym, Firmenwortlaut oder Logo anzubringen und zu veröffentlichen. Ist nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, so werden die produzierten Werke auch mit einem entsprechenden Urheberhinweis in der üblichen Form versehen, ohne dass es dafür der Zustimmung des AG bedarf.  Diese Urheberhinweise dürfen vom AG oder einem Dritten auch nicht eigenmächtig entfernt oder weggelassen werden.


7.2 NASHA moving art & words ist gemäß § 26 UrhG berechtigt, Abbildungen der von ihr entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter und digitaler Form zu verwenden und/oder zu diesem Zweck weltweit im Internet zu veröffentlichen.


7.3 NASHA moving art & words hat bei Druckwerken Anspruch auf zumindest fünf Belegexemplare. Bei dreidimensionalen Gegenständen hat NASHA moving art & words Anspruch auf die kostenlose Überlassung von Ablichtungen sowie der Überlassung eines Belegexemplars, wenn dies nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.


8. Rücktritt und Stornierung

8.1 Nach Vorlage des Erstentwurfes ist der AG, aber auch NASHA moving art & words berechtigt, ohne der Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der AG zurück, ist das Präsentationsentgelt gemäß Punkt 5.3.1 zu bezahlen, also 50 % des Gestaltungshonorars, sofern nichts anderes im Vorfeld vereinbart wurde.


8.2 Wird der Vertrag seitens des AG während des Produktionsprozesses und/oder aufrechten Vertrages gekündet, ohne dass die Gründe NASHA moving art & words zu verantworten hat, so wird das Präsentationsentgelt gemäß Punkt 4.3.1 fällig plus alle bis dahin – durch den bisherigen Aufwand - angefallenen Kosten für Produktion und alle Nebenleistungen.


8.3 Entstehen Stornogebühren durch bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität bzw. durch Beauftragung Dritter (zB Darsteller), hat diese der AG zu tragen.


8.4 Alle Rechte bleiben bei NASHA moving art & words – der AG darf die bis zur Stornierung entstandenen Ideen, Konzepte und Werke nicht nutzen.


9. Zahlungskonditionen

9.1 NASHA moving art & words ist berechtigt für den entstehenden Aufwand Vorschüsse zu verlangen und für einzelne vollendete Arbeitsschritte Zwischenrechnungen zu stellen. Das heißt – sofern nicht anders vereinbart - es werden fällig:


a) 50 % bei Beauftragung
b) 30 % nach Abschluss der Dreharbeiten
c) 20 % nach Fertigstellung

 

9.2 Der Honoraranspruch entsteht spätestens mit vollständiger und vertragsgemäßer Leistungserbringung seitens NASHA moving art & words so weit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.


9.3 Das Entgelt versteht sich als Nettobetrag zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.


9.4 Das Honorar ist sofort nach Erhalt der Rechnung, netto ohne Abzug fällig.


9.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.


9.6 Bei Zahlungsverzug behält sich NASHA moving art & words das Recht vor, ausständige Leistungen erst zum Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung zu erfüllen. Bereits erbrachte Leistungen dürfen erst wieder bei Begleichung der offenen Forderung genutzt werden.


10. Reisekosten

10.1  Ab einer Entfernung von 20 Kilometer von Wiener Neustadt werden Reisekosten samt Reisezeit verrechnet und zwar € 1,90 pro gefahrenen Kilometer. Sind weitere Teammitglieder (Kameramann, Kameraassistent u. ä.) mit unterwegs, werden zusätzlich € 0,50 pro Beifahrer und gefahrenem Kilometer verrechnet.


10.2  Ist eine Übernächtigung notwendig, trägt die Reisekosten (Flug, Hotel und Diäten) der AG  und zwar für alle Teammitglieder.

11. Datenschutz

11.1 Dreharbeiten sowie die gesamte Postproduktion unterliegen der Datenschutzgrundverordnung (Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018) und ist im Abschnitt Bildverarbeitung geregelt. Darin ist klar definiert, dass jede/r aufgenommene Person ihre schriftliche Zustimmung geben muss oder so aufgenommen werden muss, dass die Identität der Person geschützt ist. NASHA moving art & words agiert nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der DSGVO. Wünscht der AG bestimmte Drehorte und/oder Personen sowie Personengruppen, so ist die schriftliche Einverständniserklärung durch den AG vor den Dreharbeiten einzuholen. Für aus dem Fehlen von Einverständniserklärungen entstehenden Schäden sowie daraus resultierenden Kosten kann NASHA moving art & words nicht haftbar gemacht werden und ist in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.


11.2 NASHA moving art & words weist darauf hin, dass aufgenommene Personen ein zeitlich uneingeschränktes Widerrufsrecht haben. Entziehen aufgenommene Personen nachträglich ihre Einverständniserklärung, kann NASHA moving art & words für den daraus entstehenden Schaden nicht haftbar gemacht werden und ist in jedem Fall schad- und klaglos zu halten.


11.3 Der AG stimmt zu, dass seine persönlichen Daten (Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung, Betreuung des AG  sowie für eigene Werbezwecke (z. B.  Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten, Newsletter) in Papier- und elektronischer Form auch nach der Auftragserfüllung ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der AG ist einverstanden, E-Mails zu Werbezwecken bis auf Widerruf zu erhalten. Dieser Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.


12. Schlussbestimmung

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiener Neustadt.

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